Satzung des Vereins Gemeinsam für Menschen mit belastenden Kindheitserfahrungen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Gemeinsam für Menschen mit belastenden Kindheitserfahrungen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 16225 Eberswalde.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 

Der Verein unterstützt insbesondere Personen mit belastenden Kindheitserfahrungen (wie zum Beispiel das Erleben von emotionaler oder körperlicher Gewalt, Vernachlässigung oder ähnlichen Erfahrungen) durch die Entwicklung und Vermittlung von vielfältigen, therapeutischen und prophylaktischen Angeboten beim Umgang und der Verarbeitung ihrer belastenden Erfahrungen, wodurch die psychische Gesundheit gestärkt werden soll. 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung von Informationen, welche die Selbsterkenntnis über die Notwendigkeit der Aufarbeitung von in der Kindheit hervorgerufenen Folgen, wie zum Beispiel (komplexe) posttraumatische Belastungsstörungen ([K-]PTBS), stärken, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und weitergehend eine Hilfe zur Selbsthilfe ermöglichen sollen. Darüber hinaus sollen weitere Angebote entwickelt werden, welche dazu dienen die Betroffenen zu bestärken und Hilfe zu gewähren. Hierzu gehört zum Beispiel ein digitales Selbsthilfeangebot, welches auf Grund seiner Niederschwelligkeit von besonders vielen Betroffenen genutzt werden kann. Darüber hinaus ist die Vermittlung von unterstützenden Angeboten, wie zum Beispiel Therapeuten und Selbsthilfegruppen Aufgabe des Vereins.

3. Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich, und überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Aufgaben sind die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Des weiteren kann eine Änderung des Vereinszwecks mit einer zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erhalten die Mitglieder an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
  4. Ordentliche Anträge zur Änderung der Tagesordnungspunkte können bis zu einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen werden bei der Ergebnisermittlung nicht berücksichtigt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
  9. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung muss bis vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Es sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam für den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
  4. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Auf Beschluss des Vorstandes können Organ- und Vereinsämter auch gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt werden.  

§ 7 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n  Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Beitrag erhoben. Näheres, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages, regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden:

a. Fördermitglieder

Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen, den Verein finanziell und ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder sind eingeladen der Mitgliederversammlung beizuwohnen, haben aber kein Stimmrecht.

b. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Ziele des Vereins und ihrer Verwirklichung aktiv und engagiert einsetzt. Die ordentliche Mitgliedschaft setzt voraus, dass sich das Mitglied am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. Ob ein Mitglied ordentliches Mitglied wird, entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht. Gründungsmitglieder sind bis zu ihrer Beendigung der Mitgliedschaft ordentliche Mitglieder.

 c. Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Die Aufnahme im Verein ist nur als Fördermitglied beantragbar. Nach mindestens einem Jahr Mitgliedschaft und aktiver Mitarbeit an Projekten des Vereins, kann eine ordentliche Mitgliedschaft beantragt werden.

4. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme durch den Vorstand, mit der Zahlung des ersten Beitrages.

6. Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Personalien und Kontaktdaten, insbesondere ihrer jeweiligen E-Mail-Adresse, dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen und erklären sich damit einverstanden, dass zur Entlastung der Vereinsverwaltung ihnen alle den Verein betreffenden Vorgänge, auch solche, die der Textform bedürfen, per E-Mail zugesandt werden können.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.  

§ 10 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Psychotraumatologie, Traumatherapie und Gewaltforschung, gemeinnütziger e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung errichtet am 05.02.2021 und geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung am 04.05.2021.

 

Vereinssitz Eberswalde, den 04.05.2021